Kommunalabgaben- und –gebührenrecht

"...können, also einen Ziel- und Quellverkehr verursachen und somit auf eine Erschließung angewiesen sind und deswegen einen Erschließungsvorteil haben."
Nach § 125 Abs. l BauGB setzt die rechtmäßige (erstmalige) Herstellung von erschließungsbeitragsfähigen Verkehrsanlagen einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus.

Beitragsfähig sind daher nur Dauerkleingartengrundstücke gemäß § 1 Abs.3 BKleingG, die nach § 9 Abs.l Nr. 15 festgesetzt sind. Sonstige Kleingartenanlagen sind bauplanungsrechtlich als Außenbereich zu qualifizieren und unterliegen daher nicht der Erschließungsbeitragspflicht. Sie sind kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ( § 34 BauGB ), auch dann nicht, wenn sie mit Gartenlauben bebaut sind.

Für Kleingartenanlagen gilt gemäß Artikel 2 BKLeingÄndG bezüglich der Erschließungsbeiträge eine Sonderregelung. Dort heißt es, daß gemäß § 135 Abs.4 Satz 3 BauGB der Beitrag auch zinslos zu stunden ist, solange Grund-stücke als Kleingärten im Sinne des BKleingG genutzt werden.

Diese Billigkeitsregelung wurde für Dauerkleingärten deshalb geschaffen, um eine, wegen der Überwälzbarkeit des Erschließungsbeitrages auf die Pächter gemäß § 5 Abs.5 BKleingG, mögliche unangemessene und sozialpolitisch nicht zu rechtfertigende Belastung der Kleingärtner zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat diese Regelung angesichts des sozial-politischen Charakters der Kleingärten gerechtfertigt erachtet.

Die Stundungsregelung findet nur auf Kleingärten Anwendung, die den Begriffs-merkmalen des § 1 Abs. l BKleingG entsprechen. Eines Stundungsantrages seitens des Grundstückseigentümers bedarf es nicht, weil die Gemeinde von Amts wegen zur Stundung verpflichtet ist. Die Stundung erfolgt jedoch nur für die Dauer der Nutzung des Grundstücks als Kleingärten i. S. d. § 1 Abs. l des BKleingG.

Die Stundung gilt nicht, wenn die Gärten zwar den in § 1 Abs. l BkleingG ge- nannten Merkmalen entsprechen, aber den in § 1 Abs.2 BKleingG aufgezählten Gärten oder Grundstücksnutzungen zuzurechnen sind. Das spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Verein das Land gekauft hat. Hier ist entscheidend, ob die Parzellen von den Kleingärtnern auf Pachtbasis oder als Eigentumsland genutzt werden.

Anschlußbeitrag

Während der Gesetzgeber die Erschließungsbeiträge gestundet hat, solange das Grundstück als Kleingartenanlage i. S. d. BKleingG genutzt wird, gibt es eine solche Regelung für Anschlußbeiträge nicht. Sie gilt also nicht für den Anschluß an Strom und Gas, an Trinkwasserver- sowie Abwasser- und Abfallentsorgungs-anlagen.

Grundsätzlich gilt, daß Kleingartenflächen entweder im bauplanerischen Außen-bereich oder auf speziell für Kleingartenzwecke ausgewiesenen Grünflächen innerhalb bebauter Gebiete liegen. Sie sind selbst prinzipiell keine Baulandnutz- ung.

Als Folge dieser bundesgesetzlichen Behandlung ist eine umfassende Erschließ- ung entsprechend den bundesgesetzlichen und gemeindlichen Anforderungen an Bauland nicht notwendig und auch nicht erforderlich. Die Art und Weise der Erschließung hat immer die bestimmungsgemäße Nutzung des jeweiligen Flurstückes sicherzustellen.

Die bestimmungsgemäße Nutzung in unserem Fall ist eine kleingärtnerische Nutzung gemäß § 1 Abs. l BKleingG. Diese erfordert:
- die verkehrsmäßige Anbindung der Kleingärten an das öffentliche Straßennetz, um den Zugang zu sichern; es muß sogar nicht immer eine Zufahrt sein ;
- den Wasseranschluß des Kleingartens, aber nicht der Gartenlaube;
- den Ausschluß all der Anlagen und Einrichtungen, die dem Wohnen dienen,
insbes. die Trinkwasserver- und die Abwasser- sowie Fäkalentsorgung der Gartenlaube.

Der Versuch, Ver- und Entsorgungsanlagen in der Laube in das BKleingG als zulässig aufzunehmen, ist im Novellierungsverfahren 1994 (BKleingÄndG) ge- scheitert. Damit steht nunmehr ausdrücklich fest, daß Ver- und Entsorgungs- einrichtungen in Gartenlauben nicht zulässig sind. Sind sie in der Laube nicht zulässig, besteht auch keine Notwendigkeit, die Kleingartenanlage an solche Einrichtungen anzuschließen, ausgenommen ist davon lediglich das Vereinsheim.
Das ist auch die Rechtsgrundlage für die Sonderbehandlung der Kleingartenan- lage bei der Überwälzung von Erschließungsbeiträgen.

Ein Recht, Anschlußbeiträge einzufordern, haben die Kommunen immer dann, wenn das tatsächlich in den Gärten Vorhandene sie dazu direkt oder indirekt auffordert. Fällt eine Kleingartenanlage durch das (rechtswidrige) Handeln der Kleingärtner unter einen Anschluß- und Benutzungszwang, dann müssen die damit verbundenen Belastungen in Form von Beiträgen und Gebühren auch durch die Kleingärtnergemeinschaft getragen werden. Entscheidend für die Betrachtung einer Anlage als Kleingartenanlage ist immer, ob die zulässige Nutzung - die kleingärtnerische Nutzung- tatsächlich auch ausgeübt wird. Nur in diesen Fällen kann man der Heranziehung zur Zahlung von Anschlußbeiträgen bzw. deren Überwälzung auch erfolgreich widersprechen. Der Nutzer ist also in der Beweispflicht , daß er dem Anschluß- und Benutzungszwang sachlich nicht unterliegen kann.

Ähnliche Probleme treten auf, wenn die Kleingärtner und die Kleingartenanlage durch kommunale Satzungen zur Zahlung von Abfall-, Abwasser-, Fäkalien- und Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden sollen.
Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen für eine Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Sie sind Benutzungsgebühren. Den Kreis der Gebührenschuldner legt der Gemeinderat in der jewei1igen Satzung fest. Das können Grundstückseigentümer sein, die die Gebühr dann gemäß § 5 Abs.5 BKleingG auf den Nutzer überwälzen können, das können aber auch direkt die Nutzer sein. In Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid kann nur der Ge- bührenschuldner gehen. Ist dies der Grundstückseigentümer, so kann der Klein- gärtner gegen einen unberechtigten Bescheid selbst kein Rechtsmittel einlegen. Die Mög1ichkeit der Überwälzung einer Gebühr auf den Nutzer kann den Grund- stückseigentümer gegenüber einer Beitragspflicht unkritisch werden lassen, so daß ggf. aus Unkenntnis ein Beitrags- oder Gebührenbescheid rechtskräftig wird, obwohl kein Grund für ein Heranziehen des Nutzers zur Zahlung vorliegt.
Ob eine Beitragspflicht überhaupt eingetreten ist, braucht der Eigentümer des Grundstückes nicht zu beweisen; in der Beweispflicht sind die Kleingärtner. Sind Beitrag oder Gebühr ungerechtfertigt übergewälzt worden, haben sie die Be- weislast zu tragen, daß ein Rechtsmittel zur Änderung des Bescheides geführt hätte.

Nur wenn die Nutzer durch die Satzung Gebührenschuldner sind, können diese Widerspruch einlegen, damit ein Bescheid nicht bestandeskräftig wird. Ein Widerspruch wird dann von Erfolg gekrönt sein können, wenn die Einrichtung nicht in Anspruch genommen werden kann, weil z.B. keine entsorgungspflichti- gen Dinge anfallen, oder infolge der Spezifik derkleingärtnerischen Nutzung ein Anschluß gar nicht erforderlich ist. Aussicht auf Erfolg hat auch dann ein Wider- spruch, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung, z.B. zur Ent- sorgung der gelegentlich auf der Parzelle anfallenden Fäkalien, gar nicht gege- ben ist. Gebühren als Benutzungsgebühren dürfen nur für nachweisbar erbrach- te Leistungen erhoben werden. Wird eine Vorauszahlung gefordert, dann muß durch die Kommune der Nachweis erfolgen, wie diese Leistung erbracht werden kann oder soll.

Für nachfolgende Einrichtungen und Leistungen kann normalerweise eine Klein- gartenanlage und ein Kleingarten nicht beitrags- bzw. gebührenpflichtig wer- den:
Abfa1lentsorgung, weil in Kleingärten und Kleingartenanlagen (außer bei bewirt- schafteten Vereinsheimen) bei vertragsgemäßer Nutzung keine entsorgungs- pflichtigen Abfälle entstehen. Nach der Pflanzen-Abfall-Verordnung können alle Gartenabfälle kompostiert und im Garten wieder eingsetzt werden. Alle übrigen möglichen Abfälle entstehen nicht im Garten, sie wurden durch den Nutzer mit- gebracht und können über die häusliche Abfallentsorgung entsorgt werden.

Eine regelmäßige Abfallsammlung und -abfuhr in der Kleingartenanlage kann aber zu einer Entsorgungspflicht über die öffentliche Einrichtung führen. Abwasser- und Fäkalienentsorgung, weil die bei einer kleingärtnerischen Gartennutzung gelegentlich anfallenden Schmutzwasser- und Fäkalmengen problemlos und umweltgerecht über eine Kompostierung bzw. ein Vergießen verwertet werden können. Alle mit der Gartennutzung entstehenden orga- nischen Abfälle fallen jedoch dann unter die Abfallgesetzgebung, wenn sie nicht ordnungsgemäß behandelt und wenn sie nicht nach einer solchen Behandlung im eigenen Garten eingesetzt werden.

Einem Anschluß- und Benutzungszwang wird man aber dann nicht entgehen können, wenn die Laube und die Toilette einen Wasseranschluß haben.
Straßenreinigungsgebühren, wenn die Gemeinde selbst Eigentümerin des als Kleingartenanlage genutzten Grundstückes ist.

Da eine Überwälzung von Straßenausbaubeiträgen gemäß § 135 BauGB auf kleingärtnerisch genutzte Grundstücke zu stunden ist, sollte zumindest versucht werden, hierfür nichtgebührenpflichtig zu sein.

Bei Wassergebühren ist die unmittelbare Kopplung der Gebühr für das bezo- gene Trinkwasser mit der Abwassergebühr rechtlich nicht begründbar, denn die alleinige Leistungsbereitstellung “Trinkwasser” rechtfertigt nicht, daß zwingend Abwassergebühren auf das bezogene Trinkwasser erhoben werden können .

Eine pauschale Heranziehung der Kleingärtner einer Kleingartenanlage zur Zahlung von Anschlußbeiträgen und von Gebühren durch Satzung ist unzulässig; hiermit wird gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Zwischenpächter, Verein wie Kleingärtner haben jedoch dafür zu sorgen, daß eine Beitrags- und Gebührenpflicht nicht erst entstehen kann. Dies ist stets dann der Fall, wenn eine kleingärtnerische Nutzung gemäß § 1 Abs. l BKleingG erfolgt.

Der Verein und der Aufstellungsbeschluß der Kommune über einen Bebauungs- plan

Seit 1992 sind die Städte und Gemeinden angehalten, einen Flächennutzungs- plan für ihr Territorium zu erstellen. Er ist seinem Wesen nach nur ein vorbe- reitender Plan und stellt für das ganze Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar.

Entsprechend dem Baugesetzbuch (BauGB) sind die Kommunen verpflichtet, den Flächennutzungsplan im Rahmen der Bürgerbeteiligung 4 Wochen lang öffentlich auszulegen, sodaß jeder Einwohner, also auch jeder Kleingärtner, die Möglichkeit hat, Einsicht zu nehmen. Während der Zeit der öffentlichen Auslegung kann die Bevölkerung Bedenken und Einsprüche gegen diesen Plan anmelden. Danach wird der Flächennutzungsplan nochmals überarbeitet, konkretisiert und wieder- um, diesmal aber nur 14 Tage, öffentlich ausgelegt. Auch jetzt hat die Bevölker- ung nochmals die Möglichkeit zu Einsichtnahme. Nach der erneuten Aktualisier- ung überprüft das Regierungspräsidium den Entwurf und bestätigt ggf. diesen Plan.

Der Flächennutzungsplan enthält keine rechtsverbindlichen Bodennutzungs- regeln sondern lediglich richtungsweisende Darstellungen, aus denen die Bebauungspläne zu entwickeln sind.

Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der die rechtsverbindlichen Fortsetzungen für die städtebauliche Ordnung enthält und die Grundlage für weitere zum Vollzug des Baugesetzbuches erforderlichen Maßnahmen bildet.

Der gesetzliche Schutz, der auch im § 20 a für Dauerkleingartenanlagen aus- gesprochen wird, trifft also nur für Kleingartenanlagen zu, die in die entsprech- enden Bebauungspläne einbezogen wurden. Für Kleingartenanlagen, die nur im Flächennutzungsplan als Dauerkleingartenanlagen ausgewiesen sind, haben den gesetzlichen Schutz nicht. Besteht die Gefahr, daß eine Kleingartenanlage, die noch nicht den Status Dauerkleingartenanlage besitzt aufgrund von Bau- vorhaben ihrer Pachtfläche verlustig werden könnte, so sollte von der Kommune, entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 1 des BauGB, die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplanes gefordert werden.

Um jedoch überhaupt in das kommunale Grün einbezogen werden zu können, müssen unsere Kleingartenanlagen der Bevölkerung als Naherholungsräume geöffnet sein. Diese gewinnen auch zukünftig auf stadtökologischem Gebiet an Bedeutung. Kleingartenanlagen haben eine wichtige städtebauliche und sozial- politische Funktion. Sie stellen ein Element zur Durchgrünung und Auflockerung der Bebauung dar und verbessern das ökologische Gleichgewicht in den Städt- en. Kleingartenanlagen sind aber auch von großer sozialer Bedeutung für die gesunde Lebensweise. Besonders in ihrer Ausgleichsfunktion zu einseitiger Berufstätigkeit aber auch für Nichterwerbsfähige und Rentner können sie we- sentlich zu einer Verbesserung der Lebensverhältnisse beitragen.

Unsere Organisation muß sich aber auch künftig im Rahmen der Natur- und Umweltdiskussion kompetenter in die Kommunen einbringen.

Der Verein und die Erschließungsbeiträge

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen, insbesondere für Errichtung und Ausbau von Straßen, ist das Kommunalabgabengesetz.

Zahlungspflichtiger ist in jedem Fall der Grundstückseigentümer. Dieser kann nach § 5 Abs. 5 Satz 1 BKleingG vom Pächter die Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf dem verpachteten Grundstück ruhen.
Aber: Für Erschließungsbeiträge trifft das BKleingÄndG in Art. 2 eine Sonderregelung.

Danach werden Erschließungsbeiträge für Grundstücke, die als Kleingärten i.S.d. BKleingG genutzt werden, nach § 135 Abs. 4 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) solange zinslos gestundet, bis das Kleingartengrundstück einer anderen Nutzung zugeführt wird.

Auch unter diesem Gesichtspunkt gewinnt die “kleingärtnerische Gemeinnützig- keit” an Bedeutung. Wird einem Verein diese Gemeinnützigkeit aberkannt, hat der Verpächter die Möglichkeit, Einzelpachtverträge zu schließen. Somit entfällt die Nutzung als Kleingarten, das Pachtgrundstück wird in eine Erholungsfläche umgewandelt und die Voraussetzung “einer anderen Nutzung zugeführt” ist erfüllt. Der Pachtzins steigt und einer Weiterberechnung der Erschließungs- beiträge steht nichts mehr im Wege.


Der Verein und die Abwassergebühren

Die Gesetzeslage ist hier ähnlich der Erschließungsbeiträge, weil die bei klein- gärtnerischer Gartennutzung gelegentlich anfallenden Fäkal- und Schmutzwas- sermengen problemlos und umweltgerecht über Kompostierung verwertet wer- den können. Außerdem geht der Gesetzgeber durch die Regelung in § 135 Abs. 4 Satz 3 BauGB davon aus, daß in Kleingartenanlagen und Kleingärten keine Entsorgungspflicht entsteht.

Auch hier muß berücksichtigt werden, daß eine ungerechtfertigte Einleitung von Abwasser in bestehende Kanalsysteme (Schwarzanschluß) von den zuständigen Stellen geahndet wird. Ebenso ist es nicht statthaft, Abwasser über Sickergru- ben abzuleiten und somit das Grundwasser zu verunreinigen.

Der Verein und die Straßenreinigungsgebühren

Entsprechend § 5 Abs. 3 BKleingG kann der Verpächter mit Wirkung vom 1.5.1994 die öffentlich-rechtlichen Lasten vom Grundstückspächter ersetzt ver- langen. Darunter fallen insbesondere die Grundsteuern und die Straßenreinig-ungsgebühren.

In den neuen Bundesländern können aufgrund von Überleitungsvorschriften Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren direkt vom Nutzer und damit vom Zwischenpächter erhoben werden. Für Straßenreinigungsgebühren und Grund- steuern gibt es keine rückwirkenden Regelungen.

Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) e. V. vertritt die Ansicht, daß die Kommune keine Gebührenbescheide gegen sich selbst erlassen kann. Daher kann sie bei kommunaleigenen Grundstücken weder Grundsteuer noch Straßen- reinigungsgebühren abführen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in anderem Zu- sammenhang festgestellt hat.

Das Landgericht Dortmund hat in seiner Entscheidung vom 19.10.1995, Az 7 O 295/95, diese Ansicht bestätigt. Das Gericht führt aus: “Da niemand gleichzeitig Schuldner und Gläubiger derselben Forderung sein kann, darf die Stadt für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke keinen Bescheid über Grundsteuern erlassen. Sie darf auch keine Straßenreinigungsgebühren erheben, wenn sie die Straßenreinigung in eigener Regie durchführt.”

Das Gericht stellte fest, daß die Stadt diese öffentlich-rechtlichen Lasten nicht erheben darf und verurteilte sie, die bereits gezahlten Beträge zurückzuzahlen.
In den neuen Bundesländern besteht nun der Trend, die Straßenreinigung einer außenstehenden Firma zu übergeben. Somit bekommt die Kommune selbst die Straßenreinigung in Rechnung gestellt und kann diese somit an die Kleingärtner weiterberechnen. Auf diesem Weg wird das o.g. Gerichtsurteil umgangen.

Bei Kleingartenanlagen, die sich auf Privatland befinden, ist die Weiterberech- nung der Straßenreinigungsgebühr an die Kleingärtner natürlich berechtigt.