Kommunalabgaben- und –gebührenrecht
"...können, also
einen Ziel- und Quellverkehr verursachen und somit auf eine Erschließung
angewiesen sind und deswegen einen Erschließungsvorteil haben."
Nach §
125 Abs. l BauGB setzt die rechtmäßige (erstmalige) Herstellung von
erschließungsbeitragsfähigen Verkehrsanlagen einen rechtskräftigen
Bebauungsplan voraus.
Beitragsfähig sind daher nur
Dauerkleingartengrundstücke gemäß § 1 Abs.3 BKleingG, die nach § 9 Abs.l
Nr. 15 festgesetzt sind. Sonstige
Kleingartenanlagen sind bauplanungsrechtlich als Außenbereich zu
qualifizieren und unterliegen daher nicht der
Erschließungsbeitragspflicht. Sie sind kein im Zusammenhang bebauter
Ortsteil ( § 34 BauGB ), auch dann nicht, wenn sie mit Gartenlauben
bebaut sind.
Für Kleingartenanlagen gilt gemäß Artikel 2 BKLeingÄndG
bezüglich der Erschließungsbeiträge eine Sonderregelung. Dort heißt es,
daß gemäß § 135 Abs.4 Satz 3 BauGB der Beitrag auch zinslos zu stunden
ist, solange Grund-stücke als Kleingärten im Sinne des BKleingG genutzt
werden.
Diese Billigkeitsregelung wurde für Dauerkleingärten
deshalb
geschaffen, um eine, wegen der Überwälzbarkeit des
Erschließungsbeitrages auf die Pächter gemäß § 5 Abs.5 BKleingG,
mögliche unangemessene und sozialpolitisch nicht zu rechtfertigende
Belastung der Kleingärtner zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat diese
Regelung angesichts des sozial-politischen Charakters der Kleingärten
gerechtfertigt erachtet.
Die
Stundungsregelung findet nur auf Kleingärten Anwendung, die den
Begriffs-merkmalen des § 1 Abs. l BKleingG entsprechen. Eines
Stundungsantrages seitens des Grundstückseigentümers bedarf es nicht,
weil die Gemeinde von Amts wegen zur Stundung verpflichtet ist. Die
Stundung erfolgt jedoch nur für die Dauer der Nutzung des Grundstücks
als Kleingärten i. S. d. § 1 Abs. l des BKleingG.
Die
Stundung gilt nicht, wenn die Gärten zwar den in § 1 Abs. l BkleingG
ge- nannten Merkmalen entsprechen, aber den in § 1 Abs.2 BKleingG
aufgezählten Gärten oder Grundstücksnutzungen zuzurechnen sind. Das
spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Verein das Land gekauft
hat. Hier ist entscheidend, ob die Parzellen von den Kleingärtnern auf
Pachtbasis oder als Eigentumsland genutzt werden.
Anschlußbeitrag
Während
der Gesetzgeber die Erschließungsbeiträge gestundet hat, solange das
Grundstück als Kleingartenanlage i. S. d. BKleingG genutzt wird, gibt es
eine solche Regelung für Anschlußbeiträge nicht. Sie gilt also nicht
für den Anschluß an Strom und Gas, an Trinkwasserver- sowie Abwasser-
und Abfallentsorgungs-anlagen.
Grundsätzlich
gilt, daß Kleingartenflächen entweder im bauplanerischen Außen-bereich
oder auf speziell für Kleingartenzwecke ausgewiesenen Grünflächen
innerhalb bebauter Gebiete liegen. Sie sind selbst prinzipiell keine
Baulandnutz- ung.
Als Folge dieser bundesgesetzlichen Behandlung ist
eine umfassende Erschließ- ung entsprechend den bundesgesetzlichen und
gemeindlichen Anforderungen an Bauland nicht notwendig und auch nicht
erforderlich. Die Art und Weise der Erschließung hat immer die
bestimmungsgemäße Nutzung des jeweiligen Flurstückes sicherzustellen.
Die bestimmungsgemäße Nutzung in unserem Fall ist eine kleingärtnerische
Nutzung gemäß § 1 Abs. l BKleingG. Diese erfordert:
- die verkehrsmäßige Anbindung der Kleingärten an das öffentliche
Straßennetz, um den Zugang zu sichern; es muß sogar nicht immer eine
Zufahrt sein ;
- den Wasseranschluß des Kleingartens, aber nicht der Gartenlaube;
- den Ausschluß all der Anlagen und Einrichtungen, die dem Wohnen dienen,
insbes. die Trinkwasserver- und die Abwasser- sowie Fäkalentsorgung der Gartenlaube.
Der
Versuch, Ver- und Entsorgungsanlagen in der Laube in das BKleingG als
zulässig aufzunehmen, ist im Novellierungsverfahren 1994 (BKleingÄndG)
ge- scheitert. Damit steht nunmehr ausdrücklich fest, daß Ver- und
Entsorgungs- einrichtungen in Gartenlauben nicht zulässig sind. Sind sie
in der Laube nicht zulässig, besteht auch keine Notwendigkeit, die
Kleingartenanlage an solche Einrichtungen anzuschließen, ausgenommen ist
davon lediglich das Vereinsheim.
Das ist auch die Rechtsgrundlage
für die Sonderbehandlung der Kleingartenan- lage bei der Überwälzung von
Erschließungsbeiträgen.
Ein
Recht, Anschlußbeiträge einzufordern, haben die Kommunen immer dann,
wenn das tatsächlich in den Gärten Vorhandene sie dazu direkt oder
indirekt auffordert. Fällt eine Kleingartenanlage durch das
(rechtswidrige) Handeln der Kleingärtner unter einen Anschluß- und
Benutzungszwang, dann müssen die damit verbundenen Belastungen in Form
von Beiträgen und Gebühren auch durch die Kleingärtnergemeinschaft
getragen werden. Entscheidend für die Betrachtung einer Anlage als
Kleingartenanlage ist immer, ob die zulässige Nutzung - die
kleingärtnerische Nutzung- tatsächlich auch ausgeübt wird. Nur in diesen
Fällen kann man der Heranziehung zur Zahlung von Anschlußbeiträgen bzw.
deren Überwälzung auch erfolgreich widersprechen. Der Nutzer ist also
in der Beweispflicht , daß er dem Anschluß- und Benutzungszwang sachlich
nicht unterliegen kann.
Ähnliche Probleme treten auf, wenn die
Kleingärtner und die Kleingartenanlage durch kommunale Satzungen zur
Zahlung von Abfall-, Abwasser-, Fäkalien- und Straßenreinigungsgebühren
herangezogen werden sollen.
Gebühren sind öffentlich-rechtliche
Geldleistungen für eine Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und
Anlagen. Sie sind Benutzungsgebühren. Den Kreis der Gebührenschuldner
legt der Gemeinderat in der jewei1igen Satzung fest. Das können
Grundstückseigentümer sein, die die Gebühr dann gemäß § 5 Abs.5 BKleingG
auf den Nutzer überwälzen können, das können aber auch direkt die
Nutzer sein. In Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid kann nur der
Ge- bührenschuldner gehen. Ist dies der Grundstückseigentümer, so kann
der Klein- gärtner gegen einen unberechtigten Bescheid selbst kein
Rechtsmittel einlegen. Die Mög1ichkeit der Überwälzung einer Gebühr auf
den Nutzer kann den Grund- stückseigentümer gegenüber einer
Beitragspflicht unkritisch werden lassen, so daß ggf. aus Unkenntnis ein
Beitrags- oder Gebührenbescheid rechtskräftig wird, obwohl kein Grund
für ein Heranziehen des Nutzers zur Zahlung vorliegt.
Ob eine
Beitragspflicht überhaupt eingetreten ist, braucht der Eigentümer des
Grundstückes nicht zu beweisen; in der Beweispflicht sind die
Kleingärtner. Sind Beitrag oder Gebühr ungerechtfertigt übergewälzt
worden, haben sie die Be- weislast zu tragen, daß ein Rechtsmittel zur
Änderung des Bescheides geführt hätte.
Nur wenn die Nutzer durch die
Satzung Gebührenschuldner sind, können diese Widerspruch einlegen, damit
ein Bescheid nicht bestandeskräftig wird. Ein Widerspruch wird dann
von Erfolg gekrönt sein können, wenn die Einrichtung nicht in Anspruch
genommen werden kann, weil z.B. keine entsorgungspflichti- gen Dinge
anfallen, oder infolge der Spezifik derkleingärtnerischen Nutzung ein
Anschluß gar nicht erforderlich ist. Aussicht auf Erfolg hat auch
dann ein Wider- spruch, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
Einrichtung, z.B. zur Ent- sorgung der gelegentlich auf der Parzelle
anfallenden Fäkalien, gar nicht gege- ben ist. Gebühren als
Benutzungsgebühren dürfen nur für nachweisbar erbrach- te Leistungen
erhoben werden. Wird eine Vorauszahlung gefordert, dann muß durch die
Kommune der Nachweis erfolgen, wie diese Leistung erbracht werden kann
oder soll.
Für nachfolgende Einrichtungen und
Leistungen kann normalerweise eine Klein- gartenanlage und ein Kleingarten
nicht beitrags- bzw. gebührenpflichtig wer- den:
Abfa1lentsorgung,
weil in Kleingärten und Kleingartenanlagen (außer bei bewirt- schafteten
Vereinsheimen) bei vertragsgemäßer Nutzung keine entsorgungs- pflichtigen
Abfälle entstehen. Nach der Pflanzen-Abfall-Verordnung können alle
Gartenabfälle kompostiert und im Garten wieder eingsetzt werden. Alle
übrigen möglichen Abfälle entstehen nicht im Garten, sie wurden durch
den Nutzer mit- gebracht und können über die häusliche Abfallentsorgung
entsorgt werden.
Eine regelmäßige Abfallsammlung und -abfuhr in der
Kleingartenanlage kann aber zu einer Entsorgungspflicht über die
öffentliche Einrichtung führen. Abwasser- und Fäkalienentsorgung,
weil die bei einer kleingärtnerischen Gartennutzung gelegentlich
anfallenden Schmutzwasser- und Fäkalmengen problemlos und umweltgerecht
über eine Kompostierung bzw. ein Vergießen verwertet werden können. Alle
mit der Gartennutzung entstehenden orga- nischen Abfälle fallen jedoch
dann unter die Abfallgesetzgebung, wenn sie nicht ordnungsgemäß
behandelt und wenn sie nicht nach einer solchen Behandlung im eigenen
Garten eingesetzt werden.
Einem Anschluß- und Benutzungszwang wird
man aber dann nicht entgehen können, wenn die Laube und die Toilette
einen Wasseranschluß haben.
Straßenreinigungsgebühren, wenn die Gemeinde selbst Eigentümerin des als Kleingartenanlage genutzten Grundstückes ist.
Da
eine Überwälzung von Straßenausbaubeiträgen gemäß § 135 BauGB auf
kleingärtnerisch genutzte Grundstücke zu stunden ist, sollte zumindest
versucht werden, hierfür nichtgebührenpflichtig zu sein.
Bei
Wassergebühren ist die unmittelbare Kopplung der Gebühr für das bezo- gene
Trinkwasser mit der Abwassergebühr rechtlich nicht begründbar, denn die
alleinige Leistungsbereitstellung “Trinkwasser” rechtfertigt nicht, daß
zwingend Abwassergebühren auf das bezogene Trinkwasser erhoben werden
können .
Eine pauschale Heranziehung der Kleingärtner einer
Kleingartenanlage zur Zahlung von Anschlußbeiträgen und von Gebühren
durch Satzung ist unzulässig; hiermit wird gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
Zwischenpächter, Verein wie
Kleingärtner haben jedoch dafür zu sorgen, daß eine Beitrags- und
Gebührenpflicht nicht erst entstehen kann. Dies ist stets dann der Fall,
wenn eine kleingärtnerische Nutzung gemäß § 1 Abs. l BKleingG erfolgt.
Der Verein und der Aufstellungsbeschluß der Kommune über einen Bebauungs- plan
Seit
1992 sind die Städte und Gemeinden angehalten, einen
Flächennutzungs- plan für ihr Territorium zu erstellen. Er ist seinem
Wesen nach nur ein vorbe- reitender Plan und stellt für das ganze
Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach den
voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar.
Entsprechend
dem Baugesetzbuch (BauGB) sind die Kommunen verpflichtet, den
Flächennutzungsplan im Rahmen der Bürgerbeteiligung 4 Wochen lang
öffentlich auszulegen, sodaß jeder Einwohner, also auch jeder
Kleingärtner, die Möglichkeit hat, Einsicht zu nehmen. Während der
Zeit der öffentlichen Auslegung kann die Bevölkerung Bedenken und
Einsprüche gegen diesen Plan anmelden. Danach wird der
Flächennutzungsplan nochmals überarbeitet, konkretisiert und wieder- um,
diesmal aber nur 14 Tage, öffentlich ausgelegt. Auch jetzt hat die
Bevölker- ung nochmals die Möglichkeit zu Einsichtnahme. Nach der
erneuten Aktualisier- ung überprüft das Regierungspräsidium den Entwurf
und bestätigt ggf. diesen Plan.
Der Flächennutzungsplan enthält keine
rechtsverbindlichen Bodennutzungs- regeln sondern lediglich
richtungsweisende Darstellungen, aus denen die Bebauungspläne zu
entwickeln sind.
Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher
Bauleitplan, der die rechtsverbindlichen Fortsetzungen für die
städtebauliche Ordnung enthält und die Grundlage für weitere zum Vollzug
des Baugesetzbuches erforderlichen Maßnahmen bildet.
Der
gesetzliche Schutz, der auch im § 20 a für Dauerkleingartenanlagen
aus- gesprochen wird, trifft also nur für Kleingartenanlagen zu, die in
die entsprech- enden Bebauungspläne einbezogen wurden. Für
Kleingartenanlagen, die nur im Flächennutzungsplan als
Dauerkleingartenanlagen ausgewiesen sind, haben den gesetzlichen Schutz
nicht. Besteht die Gefahr, daß eine Kleingartenanlage, die noch nicht
den Status Dauerkleingartenanlage besitzt aufgrund von Bau- vorhaben
ihrer Pachtfläche verlustig werden könnte, so sollte von der Kommune,
entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 1 des BauGB, die Aufstellung eines
vorzeitigen Bebauungsplanes gefordert werden.
Um jedoch überhaupt
in das kommunale Grün einbezogen werden zu können, müssen unsere
Kleingartenanlagen der Bevölkerung als Naherholungsräume geöffnet sein. Diese
gewinnen auch zukünftig auf stadtökologischem Gebiet an Bedeutung.
Kleingartenanlagen haben eine wichtige städtebauliche und
sozial- politische Funktion. Sie stellen ein Element zur Durchgrünung und
Auflockerung der Bebauung dar und verbessern das ökologische
Gleichgewicht in den Städt- en. Kleingartenanlagen sind aber auch von
großer sozialer Bedeutung für die gesunde Lebensweise. Besonders in
ihrer Ausgleichsfunktion zu einseitiger Berufstätigkeit aber auch für
Nichterwerbsfähige und Rentner können sie we- sentlich zu einer
Verbesserung der Lebensverhältnisse beitragen.
Unsere Organisation
muß sich aber auch künftig im Rahmen der Natur- und Umweltdiskussion
kompetenter in die Kommunen einbringen.
Der Verein und die Erschließungsbeiträge
Rechtsgrundlage
für die Erhebung von Beiträgen, insbesondere für Errichtung und Ausbau
von Straßen, ist das Kommunalabgabengesetz.
Zahlungspflichtiger ist
in jedem Fall der Grundstückseigentümer. Dieser kann nach § 5 Abs. 5
Satz 1 BKleingG vom Pächter die Erstattung der öffentlich-rechtlichen
Lasten verlangen, die auf dem verpachteten Grundstück ruhen.
Aber: Für Erschließungsbeiträge trifft das BKleingÄndG in Art. 2 eine Sonderregelung.
Danach
werden Erschließungsbeiträge für Grundstücke, die als Kleingärten
i.S.d. BKleingG genutzt werden, nach § 135 Abs. 4 Satz 3 Baugesetzbuch
(BauGB) solange zinslos gestundet, bis das Kleingartengrundstück einer
anderen Nutzung zugeführt wird.
Auch unter diesem Gesichtspunkt
gewinnt die “kleingärtnerische Gemeinnützig- keit” an Bedeutung. Wird
einem Verein diese Gemeinnützigkeit aberkannt, hat der Verpächter die
Möglichkeit, Einzelpachtverträge zu schließen. Somit entfällt die
Nutzung als Kleingarten, das Pachtgrundstück wird in eine
Erholungsfläche umgewandelt und die Voraussetzung “einer anderen Nutzung
zugeführt” ist erfüllt. Der Pachtzins steigt und einer
Weiterberechnung der Erschließungs- beiträge steht nichts mehr im Wege.
Der Verein und die Abwassergebühren
Die
Gesetzeslage ist hier ähnlich der Erschließungsbeiträge, weil die bei
klein- gärtnerischer Gartennutzung gelegentlich anfallenden Fäkal- und
Schmutzwas- sermengen problemlos und umweltgerecht über Kompostierung
verwertet wer- den können. Außerdem geht der Gesetzgeber durch die
Regelung in § 135 Abs. 4 Satz 3 BauGB davon aus, daß in
Kleingartenanlagen und Kleingärten keine Entsorgungspflicht entsteht.
Auch
hier muß berücksichtigt werden, daß eine ungerechtfertigte Einleitung
von Abwasser in bestehende Kanalsysteme (Schwarzanschluß) von den
zuständigen Stellen geahndet wird. Ebenso ist es nicht statthaft,
Abwasser über Sickergru- ben abzuleiten und somit das Grundwasser zu
verunreinigen.
Der Verein und die Straßenreinigungsgebühren
Entsprechend
§ 5 Abs. 3 BKleingG kann der Verpächter mit Wirkung vom 1.5.1994 die
öffentlich-rechtlichen Lasten vom Grundstückspächter ersetzt ver- langen.
Darunter fallen insbesondere die Grundsteuern und die
Straßenreinig-ungsgebühren.
In den neuen Bundesländern können
aufgrund von Überleitungsvorschriften Grundsteuer und
Straßenreinigungsgebühren direkt vom Nutzer und damit vom
Zwischenpächter erhoben werden. Für Straßenreinigungsgebühren und Grund- steuern gibt es keine rückwirkenden Regelungen.
Der
Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) e. V. vertritt die Ansicht,
daß die Kommune keine Gebührenbescheide gegen sich selbst erlassen
kann. Daher kann sie bei kommunaleigenen Grundstücken weder
Grundsteuer noch Straßen- reinigungsgebühren abführen, wie der
Bundesgerichtshof (BGH) in anderem Zu- sammenhang festgestellt hat.
Das
Landgericht Dortmund hat in seiner Entscheidung vom 19.10.1995, Az 7 O
295/95, diese Ansicht bestätigt. Das Gericht führt aus: “Da niemand
gleichzeitig Schuldner und Gläubiger derselben Forderung sein kann,
darf die Stadt für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke keinen
Bescheid über Grundsteuern erlassen. Sie darf auch keine
Straßenreinigungsgebühren erheben, wenn sie die Straßenreinigung in
eigener Regie durchführt.”
Das Gericht stellte fest, daß die
Stadt diese öffentlich-rechtlichen Lasten nicht erheben darf und
verurteilte sie, die bereits gezahlten Beträge zurückzuzahlen.
In den
neuen Bundesländern besteht nun der Trend, die Straßenreinigung einer
außenstehenden Firma zu übergeben. Somit bekommt die Kommune selbst die
Straßenreinigung in Rechnung gestellt und kann diese somit an die
Kleingärtner weiterberechnen. Auf diesem Weg wird das o.g.
Gerichtsurteil umgangen.