Der Verein und der Datenschutz

Für den Geschäftsbetrieb in einem Kleingartenverein besteht die dringende Notwendigkeit, personengebundene Daten zu erfassen, sie sind die Voraus- setzung, um ein Vereinsleben aufrechtzuerhalten. Dies beginnt mit der Erstel- lung eines Unterpachtvertrages, der die vertragliche Grundlage des Pachtver- hältnisses bildet und weiterer Informationen, die für die Parzellennutzung not- wendig sind, der Datenerfassung zur Mitgliedschaft, ggf. für den Abschluß von Haftpflicht-, Lauben und Unfallversicherung und letztlich für den Bezug der Fach- zeitschrift.

Schon für die Eintragung in das Vereinsregister benötigt das Registergericht wenigstens sieben Namen und Unterschriften, um die Eintragung vollziehen zu können. Also müssen vom Verein personenbezogene Daten wie Namen, Titel, akademische Grade, Anschrift, Telefonnummer, Geburtsjahr, Eintritt in den Verein und Informationen über die gepachtete Parzelle erfaßt und gespeichert werden.

Aufgabe und Zweck des Datenschutzes ist es nun, daß Personen, deren Daten erfaßt wurden, davor geschützt werden, daß sie durch den Umgang mit ihren Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht nicht beeinträchtigt werden. Die Bundesre- gierung verabschiedete deshalb am 20.12.1990 das Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß das Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig ist, wenn diese für die Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses mit den Betroffenen notwendig ist (§ 28). Es sollte jedoch darüber informiert werden, für welchen Zweck ihre Daten gespeichert werden und welche anderen Personen und Einrichtungen Zugang zu diesen Informationen haben (§ 34). Der zugriffs- berechtigte Personenkreis muß natürlich informiert sein, daß es ihnen nicht ge- stattet ist, die personengebundenen Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Sollten Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung weitergereicht werden, so bedarf es der Zustimmung der Betroffenen (§ 28 [3]). Oftmals besteht vom Verpächter der Wunsch, eine Liste über die jeweiligen Unterpächter zu erhalten. Dieser Forderung braucht seitens des Vereins nicht nachgekommen werden.

Vereinsrechtlich gesehen vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außer- gerichtlich (§ 26 [2] BGB), er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Auch vertragsrechtlich gesehen, besteht kein Erfordernis Informationen über Einzel- mitglieder weiterzugeben. Der Zwischenpachtvertrag wurde durch den Verpäch- ter und den Kreis- bzw. Territorialverband geschlossen. Somit ist dieser Ver- tragspartner und nicht der Kleingärtner.

Mit der Weitergabe der Einzeladressen besteht immer die Gefahr, daß der Ver- pächter widerrechtlich versucht, Einzelpachtverträge zu den Bedingungen der Nutzungsentgeltverordnung zu schließen. Abschließend ist folgendes zu bemer- ken. Wenn natürliche und juristische Personen Forderungen nach persönlichen Daten der Einzelmitglieder stellen, so sollte, bevor diese weitergereicht werden, Rücksprache mit dem Kreis- oder Territorialverband genommen werden.