Der Verein und der Datenschutz
Für
den Geschäftsbetrieb in einem Kleingartenverein besteht die dringende
Notwendigkeit, personengebundene Daten zu erfassen, sie sind die
Voraus- setzung, um ein Vereinsleben aufrechtzuerhalten. Dies beginnt mit
der Erstel- lung eines Unterpachtvertrages, der die vertragliche
Grundlage des Pachtver- hältnisses bildet und weiterer Informationen, die
für die Parzellennutzung not- wendig sind, der Datenerfassung zur
Mitgliedschaft, ggf. für den Abschluß von Haftpflicht-, Lauben und
Unfallversicherung und letztlich für den Bezug der Fach- zeitschrift.
Schon
für die Eintragung in das Vereinsregister benötigt das Registergericht
wenigstens sieben Namen und Unterschriften, um die Eintragung vollziehen
zu können. Also müssen vom Verein personenbezogene Daten wie Namen,
Titel, akademische Grade, Anschrift, Telefonnummer, Geburtsjahr,
Eintritt in den Verein und Informationen über die gepachtete Parzelle
erfaßt und gespeichert werden.
Aufgabe und Zweck des
Datenschutzes ist es nun, daß Personen, deren Daten erfaßt wurden, davor
geschützt werden, daß sie durch den Umgang mit ihren Daten in ihrem
Persönlichkeitsrecht nicht beeinträchtigt werden. Die Bundesre- gierung
verabschiedete deshalb am 20.12.1990 das Gesetz zur Fortentwicklung der
Datenverarbeitung und des Datenschutzes. Der Gesetzgeber geht davon
aus, daß das Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener
Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener
Geschäftszwecke zulässig ist, wenn diese für die Zweckbestimmung eines
Vertragsverhältnisses mit den Betroffenen notwendig ist (§ 28). Es
sollte jedoch darüber informiert werden, für welchen Zweck ihre Daten
gespeichert werden und welche anderen Personen und Einrichtungen Zugang
zu diesen Informationen haben (§ 34). Der zugriffs- berechtigte
Personenkreis muß natürlich informiert sein, daß es ihnen nicht
ge- stattet ist, die personengebundenen Daten unbefugt zu verarbeiten
oder zu nutzen (Datengeheimnis). Sollten Daten für Zwecke der
Werbung, Markt- oder Meinungsforschung weitergereicht werden, so bedarf
es der Zustimmung der Betroffenen (§ 28 [3]). Oftmals besteht vom
Verpächter der Wunsch, eine Liste über die jeweiligen Unterpächter zu
erhalten. Dieser Forderung braucht seitens des Vereins nicht
nachgekommen werden.
Vereinsrechtlich gesehen vertritt der
Vorstand den Verein gerichtlich und außer- gerichtlich (§ 26 [2] BGB), er
hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Auch vertragsrechtlich
gesehen, besteht kein Erfordernis Informationen über Einzel- mitglieder
weiterzugeben. Der Zwischenpachtvertrag wurde durch den Verpäch- ter und
den Kreis- bzw. Territorialverband geschlossen. Somit ist dieser
Ver- tragspartner und nicht der Kleingärtner.