Ein kleiner Enblick in die Interna der
kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit am Beispiel von Berlin. Die
Regularien sind fast die selben wie bei uns.
Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung und Überwachung der
klein- gärtnerischen Gemeinnützig. keit vom 25.Juli 2000 Stadt I F 441
Tel.: 90 25 - 16 57 oder 90 25 - 0, intern 925 - 1657
Aufgrund des § 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
I. Allgemeines
1.
Die Anerkennung und Überwachung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
ist für Kleingärtnerorganisationen erforderlich, die als
Zwischenpächter tätig sind oder die die Verwaltung einer
Kleingartenanlage durchführen (§ 4 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes -
BKleingG - vom 28.Februar 1983, BGBl. I S.210, zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 18.8.1997, BGBl. I S.2081).
II. Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
2.
Eine Kleingärtnerorganisation ist auf ihren Antrag als gemeinnützig
anzu- erkennen, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 BKleingG erfüllt
und der Verein schriftlich erklärt, dass er sich der regelmäßigen
Prüfung der Geschäftsführung unterwirft.
3. Der Verein erhält über die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemein- nützigkeit eine Urkunde. Die Anerkennung ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen.
III. Überwachung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
4.
Die anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegen der Aufsicht der
zuständigen Behörde. Die Aufsicht wird durch regelmäßige Prüfung der
Ge- schäftsführung wahrgenommen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob
die Voraussetzungen für die Anerkennung fortbestehen.
5. Über
ihre Tätigkeit hat die als gemeinnützig anerkannte Kleingärtner-
organisation jährlich der Anerkennungsbehörde zu berichten. Hierfür ist
ein Formblatt nach dem Muster der A n l a g e zu verwenden. Den
Zeitpunkt der Berichterstattung bestimmt die Anerkennungsbehörde, sie
kann auch einen außerordentlichen Bericht fordern.
6. Die Anerkennungsbehörde ist berechtigt,
- in die Unterlagen der als gemeinnützig anerkannten Organisation Einblick zu nehmen,
- Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen
- Einzelvorgänge zum Gegenstand einer Nachprüfung zu machen.
7. Die Prüfung muss mindestens alle 3 Jahre erfolgen.
IV. Widerruf der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
8.
Die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit kann gemäß § 49
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) widerrufen werden. Ein
Widerrufungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr.3 VwVfG liegt u.a. vor,
wenn erhebliche Verstöße gegen Pflichten aus dem Prinzip
kleingärtnerischer Gemein- nützigkeit festgestellt werden, die nicht
anders behoben werden können, insbe- sondere wenn die finanzielle
Verwaltungsführung nicht mit dem Prinzip der Selbstlosigkeit zu
vereinbaren ist.
V. Schlussvorschriften
9. Die Aufsicht über die Kleingärtnerorganisation, die vor In-Kraft-Treten des BKleingG als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannt wurden, ist nach dieser Vorschrift zu führen.
10. Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.Dezember 2009 außer Kraft.