Die bundeseinheitliche Grundlage des bestehenden Kleingartenwesens ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
in der Fassung vom 28. Februar 1983 mit den Änderungen zum BKleingG vom 8. April 1994
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1.
dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen
Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnisse für den
Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2.
in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit
gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und
Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).
(2) Kein Kleingarten ist
1.
ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber
vom Eigentümer oder einem seiner Familienangehörige im Sinne des § 8
Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.
§ 2
Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Eine
Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als
gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist,
sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn
die Satzung bestimmt, daß
1. die Organisation ausschließlich oder
überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche
Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt.
2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
§ 3
Kleingarten und Gartenlauben
(1 ) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein.
Die
Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens
berücksichtigt werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in
einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche
einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des
Bundesbaugesetzes bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit,
insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum
dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.
ZWEITER ABSCHNITT
Kleingartenpacht
§ 4
Kleingartenpachtverträge
(1)
Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Pacht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
ergibt.
(2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge
gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, auch für die Pacht von
Grundstücken zu dem Zweck sie aufgrund einzelner
Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten (Zwischenpacht). Ein
Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten
Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird ist nichtig.
Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer
Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten
Kleingärtnerorganisation geschlossen wird.
(3) Wenn öffentliche
Interessen dies erfordern, insbesondere wenn die ordnungsgemäße
Bewirtschaftung oder Nutzung der Kleingärten oder der Kleingartenanlage
nicht mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter die Verwaltung der
Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten
Kleingärtnerorganisation zu übertragen.
§ 5
Pachtzins
(1)
Als Pachtzins darf höchstens der vierfache Betrag des ortsüblichen
Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die
Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt werden. Die auf die
gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der
Ermittlung des Pachtzinses für den einzelnen Kleingarten anteilig
berücksichtigt. Liegen ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst-
und Gemüseanbau nicht vor, so ist der entsprechende Pachtzins in einer
vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Ortsüblich im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau ist der in der
Gemeinde durchschnittlich
gezahlte Pachtzins.
(2) Auf Antrag einer
Vertragspartei hat der nach § 137 des Bundesbaugesetzes eingerichtete
und örtlich zuständige Gutachterausschuß ein Gutachten über den
ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu
erstatten.
Die für die Anzeige von Landpachtverträgen zuständigen
Behörden haben auf Verlangen des Gutachterausschusses Auskünfte über die
ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu
erteilen. Liegen anonymisierbare Daten im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes nicht vor, sind ergänzend Pachtzinsen im
erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau in einer vergleichbaren Gemeinde
als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(3) Ist der vereinbarte
Pachtzins niedriger oder höher als der sich nach den Absätzen 1 und 2
ergebende Höchstpachtzins, kann die jeweilige Vertragspartei der anderen
Vertragspartei schriftlich erklären, daß der Pachtzins bis zur Höhe des
Höchstpachtzinses herauf- oder herabgesetzt wird. Aufgrund der
Erklärung ist vom ersten Tage des auf die Erklärung folgenden
Zahlungszeitraumes an der höhere oder niedrigere Pachtzins zu zahlen.
Die Vertragsparteien können die Anpassung frühestens nach Ablauf von
drei Jahren seit Vertragsschluß oder der vorhergehenden Anpassung
verlangen. Im Falle einer Erklärung des Verpächters über eine
Pachtzinserhöhung ist der Pächter berechtigt, das Pachtverhältnis
spätestens am fünfzehnten Werktag des Zahlungszeitraums, von dem an die
Pacht erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu
kündigen. Kündigt der Pächter, so tritt eine Erhöhung des Pachtzinses
nicht ein.
(4) Der Verpächter kann für von ihm geleistete
Aufwendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere für
Bodenverbesserungen, Wege, Einfriedigungen und Parkplätze, vom Pächter
Erstattung verlangen, soweit die Aufwendungen nicht durch Leistungen der
Kleingärtner oder ihrer Organisationen oder durch Zuschüsse aus
öffentlichen Haushalten gedeckt worden sind und soweit sie im Rahmen der
kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Die Erstattungspflicht eines
Kleingärtners
ist auf den Teil der ersatzfähigen Aufwendungen beschränkt, der dem
Flächenverhältnis zwischen seinem Kleingarten und der Kleingartenanlage
entspricht; die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden
Flächen werden der Kleingartenfläche
anteilig zugerechnet. Der
Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag in Teilleistungen in Höhe
des Pachtzinses zugleich mit dem Pachtzins zu entrichten.
(5) Der
Verpächter kann vom Pächter Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten
verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4, Satz 2
ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist berechtigt, den
Erstattungsbetrag einer einmalig erhobenen Abgabe in Teilleistungen,
höchstens in fünf Jahresleistungen, zu entrichten.
§ 6
Vertragsdauer
Kleingartenpachtverträge
über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen
werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 7
Schriftform der Kündigung
Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf der schriftlichen Form.
§ 8
Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
1.
der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein
Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach
schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder
2.
der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete
Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den
Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem
Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet
werden kann.
§ 9
Ordentliche Kündigung
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
1.
der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters
eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere
Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht
unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen
benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt, erhebliche
Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt
oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die
Kleingartenanlage verweigert;
2. die Beendigung des
Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu
ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene
Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze
zu errichten;
3. der Eigentümer selbst oder einer seiner
Familienangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes einer Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm
anderes Geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der Garten ist
unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner auszuwählen;
4.
planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig
ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an
einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch
erhebliche Nachteile erleiden würde;
5. die als Kleingarten genutzte
Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen
Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden
soll; die Kündigung ist auch von Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung
oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten
anzunehmen ist, daß die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird
und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder
die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplans erfordern oder
6. die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
a) nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder
b) für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 33 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3574) geändert worden ist, genannten Zwecke
alsbald benötigt wird.
(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig sie hat spätestens zu erfolgen
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar
dieses
Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der
kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monat zulässig.
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.
§ 10
Kündigung von Zwischenpachtverträgen
(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn
1.
der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2 oder des
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters duldet oder
2. dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aberkannt ist.
(2)
Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die nur Teile der
Kleingartenanlage betrifft, wird der Zwischenpachtvertrag auf die
übrigen Teile der Kleingartenanlage beschränkt.
(3) Wird ein
Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters beendet, tritt
der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters mit den
Kleingärtnern ein.
§ 11
Kündigungsentschädigung
(1) Wird
ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat
der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm
eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und
Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich
sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von
den Ländern aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation
beschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind
diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen.
Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber hinaus die
für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten.
(2)
Zur Entschädigung ist der Verpächter verpflichtet, wenn der Vertrag
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gekündigt worden ist. Bei einer Kündigung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist derjenige zur Entschädigung
verpflichtet, der die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt.
(3) Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis beendet und der Kleingarten geräumt ist.
§ 12
Beendigung des Kleingartenpachtvertrages
bei Tod des Kleingärtners
(1)
Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem
Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.
(2)
Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen
haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten
fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines Monats nach
dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, daß er den
Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1
entsprechend.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 569a Abs. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Haftung und über die Anrechnung des geleisteten Mietzinses entsprechend anzuwenden.
§ 13
Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen wird, sind nichtig.
DRITTER ABSCHNITT
Dauerkleingärten
§ 14
Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag über einen Dauerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6
gekündigt,
hat die Gemeinde geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu
beschaffen, es sei denn, sie ist zur Erfüllung der Verpflichtung
außerstande.
(2) Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder
beschafft, hat der Bedarfsträger an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag
zu leisten, der dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch genommenen
kleingärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht.
(3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung stehen.
§ 15
Begründung von Kleingartenpachtverträgen
durch Enteignung
(1)
An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt
sind, können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten
Pachtwilliger begründet werden.
(2) Die Enteignung setzt voraus, daß
1. das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,
2. der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und
3.
dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der
Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist in bezug
auf den Pachtzins als angemessen anzusehen, wenn dieser dem Pachtzins
nach § 5 entspricht.
(3) Der als Entschädigung festzusetzende Pachtzins bemißt sich nach § 5.
(4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.
VIERTER ABSCHNITT
Überleitungs- und Schlußvorschriften
§ 16
Überleitungsvorschriften für bestehende Kleingärten
(1)
Kleingartenpachtverhältnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses
Gesetzes bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an dem neuen
Recht.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene
Pachtverträge über Kleingärten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
keine Dauerkleingärten sind, sind wie Verträge über Dauerkleingärten zu
behandeln, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist.
(3)
Stehen bei Verträgen der in Absatz 2 bezeichneten Art die Grundstücke
nicht im Eigentum der Gemeinde, enden die Pachtverhältnisse mit Ablauf
des 31. März 1987, wenn der Vertrag befristet und die vereinbarte
Pachtzeit bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen ist; im übrigen verbleibt
es bei der vereinbarten Pachtzeit.
(4) Ist die Kleingartenanlage
vor Ablauf der in Absatz 3 bestimmten Pachtzeit im Bebauungsplan als
Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf
unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf des 31. März
1987 beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die
Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluß nach § 2 Abs.
1 Satz 2 Bundesbaugesetzes bekanntgemacht, verlängert sich der Vertrag
Zeitpunkt der Bekanntmachung an um vier Jahre; der vom Zeitpunkt der
vereinbarten Beendigung der Pachtzeit bis zum 31. März 1987 abgelaufene
Zeitraum ist hierbei anzurechnen. Vom Zeitpunkt der
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über
Dauerkleingärten anzuwenden.
§ 17
Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische
Gemeinnützigkeit
Anerkennungen
der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die Inkrafttreten dieses
Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
§ 18
Überleitungsvorschriften für Lauben
(1)
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben die in §
3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, können unverändert genutzt
werden.
(2) Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende
Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt
unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht
entgegenstehen. Für die Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich
ein angemessenes Entgelt verlangen.
§ 19
Stadtstaatenklausel
Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung des Gesetzes auch als Gemeinde.
§ 20
Aufhebung von Vorschriften
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1.
Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 235-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
2.
Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung;
3. Verordnung über Kündigungsschutz und andere
kleingartenrechtliche Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III
Gliederungsnummer 235-4, veröffentlichten bereinigten Fassung;
4.
Bestimmungen über die Förderung von Kleingärten vom 22. März 1938
(Reichsanzeiger 1938 Nr. 74), Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-6;
5. Anordnung über eine erweiterte
Kündigungsmöglichkeit kleingärtnerisch bewirtschaftetem Land in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung;
6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1013);
7. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschriften vom 23. Juni1970 (BGBI. 1 S. 826);
8.
Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Württemberg-Hohenzollern):
Verordnung des Landwirtschaftsministeriums über Kündigungsschutz von
Kleingärten vom 28. Juli 1947 (Regierungsblatt S. 104),
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-8;
9.
Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Baden): Landesverordnung über
die Auflockerung des Kündigungsschutzes von Kleingärten vom 19. November
1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 50), Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 235-7;
10. Hamburg: Verordnung über
Pachtpreise für Kleingärten vom 28. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 115), geändert durch die Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 18. Februar 1969
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S.22);
11.
Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über Kündigungsschutz für Kleingärten und
andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 23. November 1948 (Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 410), Bundesgesetzblatt Teil III
Gliederungsnummer 235-10;
12. Schleswig-Holstein: Kleingartengesetz
vom 3. Februar 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 59) in der Fassung
vom 5. Mai 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 148), mit Ausnahme der
§§ 24 bis 26. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3;
13.
Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinische Verfahrensordnung für
Kleingartensachen vom 16. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt S.
192). Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3-1.
(2)
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen beschränkte persönliche
Dienstbarkeiten, die aufgrund von § 5 Abs.1 Satz 5 des nach Absatz 1 Nr.
12 außer Kraft tretenden Kleingartengesetzes von Schleswig-Holstein im
Grundbuch eingetragen worden sind. Für die Berichtigung des Grundbuchs
werden Kosten nicht erhoben.
§ 20a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung
der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von
diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
2. Vor dem Wirksamwerden des
Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten sind wie
Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die
Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke
ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken
erwirbt.
3. Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im
Eigentum der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten
Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für
Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf
unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der
vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen
mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den
Beschluß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht,
verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs
Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an
sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8
Abs. 4 Satz 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen
Demokratischen Republik vom 20. Juni 1990 (GBl. I S. 739) in der Fassung
des § 246a Abs.1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs genannten
Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
4.
Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen
verliehene Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner
anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das
Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
5. Anerkennungen der
kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
6. Der bei
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes zu
leistende Pachtzins kann bis zur Höhe des nach § 5 Abs.1 zulässigen
Höchstpachtzinses in folgenden Schritten erhöht werden:
ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
des
ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau.
Liegen ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
nicht vor, ist der entsprechende Pachtzins in einer vergleichbaren
Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Bis zum 1. Januar
1998 geltend gemachte Erstattungsbeträge gemäß §5 Abs. 5 Satz 3 können
vom Pächter in Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen,
entrichtet werden.
7. Vor dem
Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die
in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der
kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können
unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen
bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht
wesentlich stört und der kleingärtnerische Nutzung nicht widerspricht.
8.
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des
Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt
unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht
entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter
zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.
§ 20b
Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse
im Beitrittsgebiet
Auf
Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem im Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von
Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und §19 des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
'
§ 21
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 22
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1983 in Kraft.
Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766)
- Auszug -
Artikel 1
Änderung des Bundeskleingartengesetzes
- eingearbeitet in den Gesetzestext -
Artikel 2
Änderung des Baugesetzbuches
Dem
§135Abs. 4 des Baugesetzbuchs, das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 29 des
Gesetzes vom 27. Dezember1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist.
Wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Beitrag ist auch zinslos zu
stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.“
Artikel 3
Überleitungsregelungen
Für private Verpächter von Kleingärten findet Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a
1.
im Falle am 1. November1992 nicht bestandskräftig entschiedener
Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des Pachtzinses rückwirkend vom
ersten Tage des auf die Rechtshängigkeit folgenden Monats,
2. im
übrigen ab 1. November1992 Anwendung. Das gilt nicht für den
Anwendungsbereich des §20 a des Bundeskleingartengesetzes. § 5 Abs. 3
Satz 1 und 4 des Bundeskleingartengesetzes gilt entsprechend. Die
schriftliche Erklärung des Verpächters hat die Wirkung, daß mit dem vom
Verpächter genannten Zeitpunkt an die Stelle des bisherigen Pachtzinses
der erhöhte Pachtzins tritt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1994 in Kraft. Der §20 b tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.