Einheitsbewertung von Kleingartenland und Gartenlauben,
Steuerschuld und Überwälzung der Grundsteuer auf Kleingartenpächter
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1. Vorbemerkungen
Grundsteuer wird von dem im Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben
(§ 1 Abs.1 GrStG). Grundbesitz ist der Sammelbegriff für das land- und
forstwirtschaftliche Vermögen, für Grundstücke des Grundvermögens und
für Betriebsgrundstücke. Kleingartenland kann zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen gehören. Die
Abgrenzung zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
einerseits und dem Grundvermögen andererseits ergibt sich aus den §§ 68,
33 des Bewertungsgesetzes (BewG) in den alten Ländern und in den neuen
aus den § 33 BewG und § 51 BewG-DDR.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
1. Allgemeines
§ 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
(1)
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle
Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens.
(2) Zu dem Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land-
und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören
insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die
stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden
Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur
gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
1. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere,
2. Geldschulden,
3. über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände) an
umlaufenden Betriebsmitteln
4.
Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit
zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z.B. Gebäude und abgrenzbare
Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmitteln), wenn die
Tiere weder nach § 51 oder § 51 a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch
nach § 62 zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land-
und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt.
§ 51 Abgrenzung des Grundvermögens von anderen Vermögensarten
(1) Zum Grundvermögen gehört nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
(2)
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind dem
Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen
Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit
dienen werden, z.B. wenn sie hiernach als Bauland, Industrieland oder
als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.
(3) Gegenstandslos
(4) Zum Grundvermögen gehören nicht die Betriebsgrundstücke (§ 57) und die
Gewerbeberechtigungen (§ 58)
§
51 BewG-DDR grenzt demzufolge das Grundvermögen von anderen
Vermögensarten negativ ab. Danach gehört zum Grundvermögen nicht
Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet
ist (§ 51 Abs. 1 BewG-DDR). Ferner gehören zum Grundvermögen nicht die
Betriebsgrundstücke (§ 51 Abs. 4 BewG-DDR).
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle
Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
dauernd zu dienen bestimmt sind (§ 33 Abs. 1 BewG), insbesondere der
Grund und Boden (§ 33 Abs. 2 BewG).
Unter Landwirtschaft wird die
Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer
Erzeugnisse verstanden sowie deren unmittelbare Verwertung. Der
bewertungsrechtliche Begriff des Betriebes der Land und Forstwirtschaft
setzt keine Mindestgröße voraus. Entscheidend ist vielmehr die
tatsächliche nachhaltige Nutzung und deren Zweckbestimmung durch den
Eigentümer (BFHE 179, 71 ff.). Danach gehört zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen auch der Grund und Boden, der gärtnerisch
genutzt wird. Gärtnerische Nutzung in diesem Sinne ist auch die kleingärtnerischen Nutzung.
2. Grundsteuerliche Bewertung von Kleingärten
2.1. Kleingärten als land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Ausgehend
von der Abgrenzung der Vermögensarten ordnet der Erlass des Sächsischen
Staatsministeriums der Finanzen vom 18. März 1993 Kleingärten im Sinne
des § 1 BKleingG dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu.
Gleichlautende oder inhaltlich vergleichbare Regelungen enthalten auch
entsprechende Erlasse der obersten Finanzbehörde in anderen neuen
Ländern. Dabei gehen die Erlasse weiterhin zu Recht davon aus, dass
Gartenlauben, die den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BKleingG entsprechen,
als der kleingärtnerischen Nutzung dienende Nebenanlagen behandelt
werden, die für
grundsteuerliche Zwecke nicht bewertet werden. Mit
diesen Bestimmungen wird der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs
Rechnung getragen, nach der Grundstücksflächen, die als Kleingartenland
verpachtet und genutzt werden, in der Regel wegen des weitgehenden
Pachtschutzes als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten
sind, es sei denn, dass aus besonderen Umständen Kleingartenland dem
Grundvermögen zuzuordnen ist (BFHE 158, 90 ff.). Nach dem
gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen vom 11. Dezember 1990 (BStBl. 1990, S. 833 ff.) bilden
Kleingartenanlagen eine Nutzungseinheit und sind der
Nutzungsgemeinschaft zuzuordnen. Als Nutzer gilt die verwaltende
Körperschaft (Teil 1, Tz. 1.05).
2.2. Kleingärten als Grundvermögen
In bestimmten Fällen sind
Kleingärten dem Grundvermögen zuzurechnen. Hierbei handelt es sich um
zwei Fälle, in denen die kleingärtnerische Nutzung entweder durch die
absehbare Entwicklung der Bodennutzung (künftig) verdrängt wird oder
durch die planungsrechtlichen Bestimmungen, dass in absehbarer Zeit die
Verwertung des Grund und Bodens anderen Bedingungen unterliegt. Von
diesen Gepflogenheiten des Grundstücksverkehrs geht auch § 51 Abs. 2
BewG-DDR aus. Danach sind land- und forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücksflächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage
und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die
bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in
absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken
dienen
werden, z.B. wenn sie hiernach als Bauland, Industrieland oder
als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind. Diese Regelung entspricht
inhaltlich auch der Vorschrift des § 69 Abs. 1 BewG. Der Bundesfinanzhof
hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass Kleingartenland
dem Grundvermögen zuzurechnen ist, wenn es (demnächst) einer Bebauung
oder einer anderen nichtgärtnerischen Nutzung zugeführt werden soll
(BFHE 158, 90 ff.). Der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der
Finanzen vom 18. März 1993 trägt dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung
und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung. Die Feststellung
darüber, ob eine anderweitige Nutzung von Kleingartenland in absehbarer
Zeit als wahrscheinlich gilt, wird im Wesentlichen von den gegebenen
örtlichen Verhältnissen abhängen, insbesondere von den
planungsrechtlichen Ausweisungen (oder auch erklärten Absichten) der
Gemeinde. Die Ausweisung einer bestehenden Kleingartenanlage im
Flächennutzungsplan als Fläche für Dauerkleingärten spricht gegen die
Erwartung
einer anderweitigen Nutzung. Dies gilt erst recht dann, wenn die
Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan für
Kleingartenland aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche als
Dauerkleingartenland festzusetzen. Die Erwartung einer anderweitigen
Nutzung kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn planungsrechtliche
Ausweisungen (oder erklärte Absichten) ihr nicht entgegenstehen und eine
günstige Lage, z.B. unmittelbare Nähe von bereits erschlossenen Wohn-
und Industriegebieten, andere Verwertungsmöglichkeiten als
wahrscheinlich erscheinen lassen. In einem solchen Fall ist darüber
hinaus noch erforderlich, dass diese Änderung in „in
absehbarer Zeit“
eintreten wird. Der Begriff „in absehbarer Zeit“ ist – wie in den alten
Bundesländern – dahin auszulegen, dass ein Zeitraum von etwa sechs
Jahren zugrunde zu legen ist. Das ergibt sich auch daraus, dass das
Bewertungsgesetz der DDR (§ 51 Abs. 2 BewG-DDR) den Begriff „in
absehbarer Zeit“ unverändert übernommen hat aus dem
Reichsbewertungsgesetz von 1935, zu dem bereits 1938 eine entsprechende
Entscheidung des Reichsfinanzhofs vorlag (Urteil des RFH v. 27. Juli
1938, RStBl 1938, S. 1157).
Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 BewG-DDR
ist auch in den Fällen zur Abgrenzung des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen heranzuziehen, wenn
Kleingartenland im Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, da § 69
Abs. 3 BewG in den neuen Ländern keine Anwendung findet. Es kommt in
diesen Fällen also ausschließlich darauf an, ob die Änderung der
Bodennutzung in absehbarer Zeit erfolgt. Das ist immer der Fall, wenn
die Kündigungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 BKleingG
4
vorliegen, d.h. also, wenn die als Kleingarten genutzte
Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen
Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll
oder nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung
alsbald benötigt wird. Ein geeigneter Anhaltspunkt dafür, dass in
absehbarer Zeit mit einer Änderung der Nutzung gerechnet werden kann,
ist die Einleitung eines Umlegungsverfahrens (§ 45 Abs. 1 BauGB) durch
die Gemeinde (BFH, BStBl. II. 1984, S.
744). Das gleiche gilt auch,
wenn zur Beschleunigung des Verfahrens die Einleitung der Umlegung vor
Aufstellung des Bebauungsplanes nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 BauGB
eingeleitet wird. Im Umlegungsverfahren können gem. § 61 Abs. 1 Satz
BauGB Kleingartenpachtverträge aufgehoben werden. Im Übrigen kommt es
auf die Umstände des Einzelfalles an, ob in einem Zeitraum von etwa
sechs Jahren Kleingartenland anderen als land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken dienen wird. Für die Zurechnung einer Fläche zum Grundvermögen
genügt es jedenfalls nicht, wenn Kleingartenland im Flächennutzungsplan
für eine andere Nutzung vorgesehen ist (BFH, BStBl. II. 1978, S. 292).
3. Stellungsnahme zum Erlass des Sächsischen Finanzministerium vom 18. März 1993
Der Erlass geht davon aus, dass für alle Lauben, deren bebaute
Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz mehr als 25 m² beträgt,
Einheitswerte festzusetzen sind mit der sich daraus ergebenden Folge,
dass die Kleingärten dann insgesamt dem Grundvermögen als unbebautes
Land zuzuordnen sind.
Diese Regelung ist insoweit nicht sachgerecht.
Bei der steuerlichen Bewertung ist es üblich, Bagatellgrenzen für
Bauwerke auf fremdem Grund und Boden vorzusehen. Ein solches Bauwerk auf
fremdem Grund und Boden ist die Gartenlaube im Kleingarten. Ich
verweise insoweit auf die Erlasse der Finanzminister Niedersachsen (11.
Juli 1968) und Nordrhein- Westfalen (5. Juni 1968, in DStZ/E 1968, 298).
Danach sind Bauwerke auf fremdem Grund und Boden nicht zu bewerten,
wenn der Einheitswert nicht mehr als 1.000 DM betragen würde. In diesem
Fall ist der Grund und Boden dem land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen zuzurechnen. Des Weiteren sollte der Grundsatz beachtet werden,
dass Lauben in Kleingärten stets der kleingärtnerischen Nutzung dienen
und als „Scheinbestandteil“ laut § 95 des BGB zu werten
und zu bewerten sind. Der § 95 des BGB sagt dazu Folgendes aus:
§ 95 (Scheinbestandteile)
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks
gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit
dem Grund und Boden verbunden sind. Das gleiche gilt von einem Gebäude
oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden
Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden wurden
ist. Diese Tatsache trifft auf die Kleingärten, die dem
Bundeskleingartengesetz unterliegen, voll zu. Des Weiteren sollte
beachtet werden, da sich die Finanzbehörden bei der Bewertung von
Kleingartenland auf das Bewertungsgesetz der DDR beziehen, in dem der
damalige Finanzminister der DDR mit der Anweisung Nr. 5/78 vom 12. Mai
1978 die Befreiung für die Kleingartenpächter zur Zahlung von
Grundsteuer bei Laubengröße unter 30 m² sowie die Nichtzahlung der
Grunderwerbssteuer bei Pächterwechsel bestimmt hat.
4. Standpunkt des LSK und der Arbeitsgruppe des BDG
1. Veränderung des Gemeinsamen Erlasses des Landesfinanzministers
derart, dass alle kleingärtnerisch genutzten Flächen als land- und
forstwirtschaftliche Flächen bewertet werden.
2. Alle
kleingärtnerisch genutzten Flächen, die mit einer Laube bis 30 m2 bebaut
sind, sollen ebenfalls als land- und forstwirtschaftliche Fläche
bewertet werden ohne Erhebung der Grundsteuer B.
3. Es soll keine Grunderwerbssteuer bei Pächterwechsel vorgenommen werden
(Laubengröße 30 m²), da diese Bauten als Scheinbestandteile laut § 95 BGB zu
behandeln sind.
5. Grundsteuerpflichtige Person
Schuldner der Grundsteuer ist gem. § 10 GrStG ist derjenige, dem der
Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet
wird. Der Einheitswert wird dem Eigentümer des Grundbesitzes zugerechnet
(§ 39 Abs. 1 AO). Der jeweilige Eigentümer ist auch dann
Steuerschuldner, wenn er das Grundstück usw. nicht selbst nutzt, sondern
es vermietet oder verpachtet.
In bestimmten Fällen ist der
Steuergegenstand bei der Einheitsbewertung nicht dem
bürgerlich-rechtlichen Eigentümer, sondern dem „wirtschaftlichen
Eigentümer“ zuzurechnen. Das ist der Fall, wenn der zu besteuernde
Gegenstand eine selbständige Wirtschaftseinheit bildet, im
Kleingartenbereich also, wenn die Laube als selbständige wirtschaftliche
Einheit, z.B. wegen ihrer Größe, dem Kleingärtner zugerechnet wird. In
den Fällen, in denen bei der Einheitsbewertung der Steuergegenstand,
also der Kleingarten und die Laube dem Kleingärtner zugerechnet wird,
ist dieser Steuerschuldner. In diesem Fall
kann die Grundsteuer nur gegen den Kleingärtner festgesetzt werden.
6. Grundsteuerpflicht der Kleingärtnerorganisation
In das Grundsteuergesetz wurde mit dem Einigungsvertrag die Regelung des
§ 40 eingefügt, die für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in
den neuen Ländern festlegt, dass der Nutzer anstelle des Eigentümers
Schuldner der Grundschuld ist. Die Notwendigkeit dieser Regelung ergibt
sich daraus, dass im Bereich der Landwirtschaft und in weiten Bereichen
die Vermögensfragen (noch) ungeklärt sind. Bei den gegebenen
Verhältnissen werden Ersatzwirtschaftswerte entwickelt, bei denen an die
Nutzungseinheit als Gesamtheit der landundforstwirtschaftlichen
Wirtschaftsgüter angeknüpft wird, die von einem Nutzer bewirtschaftet
wird. Die Anknüpfung an Nutzer und Nutzungseinheit bewirkt, dass auch
der Nutzer Schuldner der Grundsteuer ist.
Zusammenhängende Flächen
von Kleingärten, die einheitlich verwaltet werden, z.B. durch
Kleingärtnerorganisationen, bilden danach eine Nutzungseinheit und sind
der Nutzungsgemeinschaft zuzuordnen. Als Nutzer gilt die verwaltende
Körperschaft (BStBl. 1990, Teil I, S. 838). Wird die
Kleingärtnerorganisation als Nutzer und gem. § 40 GrStG als
Steuerschuldner in Anspruch genommen, kann diese unter den
Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 BKleingG die Grundsteuer auf die
einzelnen Kleingärtner überwälzen. Ist der einzelne Nutzer (Pächter -
Kleingärtner) Steuerschuldner, z.B. als wirtschaftlicher Eigentümer (der Laube), verbleibt es dabei.
Der
Steuerschuldner ist befugt, einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn er
geltend macht, durch den Grundsteuerbescheid beschwert zu sein (§ 350
AO). Der Steuerbescheid kann also angefochten werden, wenn sich der
Steuerpflichtige durch die Bejahung der Steuerpflicht oder durch die
Höhe der Steuer beschwert „fühlt“.
7. Überwälzbarkeit der Grundsteuer
Ist der (bürgerlich-rechtliche) Eigentümer des Kleingartenlandes
grundsteuerpflichtig, dann kann er gem. § 5 BKleingG vom Pächter
Erstattung der Grundsteuer verlangen. Die Beweislast, dass dem
Verpächter erstattungsfähige Aufwendungen im Sinne von § 5 BKleingG
entstanden sind, trägt der Verpächter. Da der Pächter in diesem Fall
nicht Steuerschuldner ist, wird er nicht durch den Steuerbescheid,
sondern erst durch die Aufforderung des Verpächters gem. § 5 Abs. 5
BKleingG die Grundsteuer anteilig zu erstatten, beschwert. Rechtsbehelfe
gegen den Grundsteuerbescheid kann er nicht geltend machen. Ein
Dritter, der nicht Adressat des Verwaltungsaktes ist, und der
Grundsteuerbescheid ist ein Verwaltungsakt, kann seinen Rechtsbehelf nur
darauf stützen, dass die Steuerfestsetzung neben dem eigentlichen
Betroffenen auch ihn unmittelbar beschwert. Das ist der
erstattungspflichtige Pächter im Sinne des § 5 Abs.5 BKleingG aber
nicht, weil dieser erst durch die Geltendmachung des
Erstattungsanspruchs, also mittelbar, beschwert.
Andererseits ergibt
sich aber aus dem Pachtverhältnis für den erstattungsberechtigten
Verpächter auch die Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass Eigentum
und sonstige Rechtsgüter des Pächters nicht verletzt werden. Nimmt der
Verpächter also eine ungerechtfertigte Besteuerung hin, gegen die sich
der Pächter mit Rechtsbehelfen nicht wehren kann, und lässt für den
Steuerbescheid Bestandskraft eintreten, so liegt hierin eine Verletzung
der Verpflichtung, den erstattungspflichtigen Pächter vor Schaden zu
bewahren.
Das Nichteinlegen eines Rechtsbehelfs führt in diesem Falle
zu einem Schadenseintritt beim Pächter, da auf der Bestandskraft des
Grundsteuerbescheides ursächlich der Erstattungsanspruch des Verpächters
beruht. Dies führt im Ergebnis dazu, dass ein Verpächter, der einen
Rechtsbehelf vorsätzlich oder fahrlässig nicht einlegt, Schadensersatz
nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu leisten hat,
wenn der Rechtsbehelf
zum Erfolg geführt hätte. Dabei trifft den Pächter, der sich auf eine positive
Vertragsverletzung
des Verpächters beruft, die Beweislast dafür, dass ein Rechtsmittel zur
Änderung des Bescheids geführt hätte. Legt also der Verpächter gegen
einen erkennbar unrichtigen Bescheid ein Rechtsmittel nicht ein, so kann
er den auf der Unrichtigkeit beruhenden Steuerbetrag vom Verpächter
nicht fordern. (vgl. hierzu LG München, Urteil vom 4. November 1977 - 14
S 20656/76 zur vergleichbaren Problematik im Bereich des Mietrechts -
Deutsche Wohnungswirtschaft 1978, S. 99 ff.)
Einheitsbewertung von Kleingartenland und Gartenlauben
(Grundsteuer B) von Kleingartenpächtern
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1. Vorbemerkungen
Der gegenwärtige Stand zur Erhebung der Grundsteuer „B“ für Kleingartenland und Lauben ist, dass die Bewertungsreferenten der Finanzministerien aller Bundesländer in ihrer Beratung vom 16.- 18. Juni 1997 den Vorschlägen des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner und der anderen neuen Länder auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. Mainczyk nicht gefolgt sind und die
Bedingungen, wie sie in der Richtlinie vom 18. März 1993 festgelegt sind, auch weiterhin beibehalten werden. Das bedeutet für unsere Mitgliedsverbände, dass eine neue Welle von Grundsteuerabgabebescheiden erfolgen wird.
Trotz dieser Entscheidung wird der Vorstand des LSK die Arbeit auf diesem Gebiet fortsetzen, um eine für das Kleingartenwesen im Lande Sachsen günstige Variante auszuhandeln. Auch die zentrale Arbeitsgruppe des BDG wird sich dieser Problematik weiter annehmen.
2. Vorschlag des Sächsischen Staatsministeriums
Die Bewertungsreferenten haben einen Vorschlag erarbeitet, um die Bodenwerte für Kleingartenflächen, die dem Grundvermögen zuzuordnen sind und bei denen in absehbarer Zeit keine Nutzungsänderung anzunehmen ist, auf folgende Höchstwerte nach Wertverhältnissen vom 01.01.1935 zu begrenzen.
a) für Großstädte Chemnitz, Dresden und Leipzig 3,- DM/ m²
b) für die übrigen Städte 2,- DM/ m²
c) für die verbleibenden Gemeinden 1,- DM/ m²
Auf diese Höchstwerte ist entsprechend des Erlasses vom 18. März 93 unter Punkt Tz.: 3.2. ein Abschlag i.H. v. 20 v.H. anzuwenden, um den Beschränkungen, denen die Kleingartenflächen unterliegen, angemessen Rechnung zu tragen. Soweit im Einzelfall ein objektiv niedrigerer Bodenwert als o.g. nach Wertverhältnissen vom 01. Januar 1935 vorliegt, ist dieser der Einheitswertermittlung zugrunde zu legen. Dieser Vorschlag ist nur im Land Sachsen aktuell und gilt nicht für die Kleingärtnervereine anderer
Bundesländer.
3. Verhaltensweisen für die Vereine und Mitgliedsverbände des LSK, wenn
Grundsteuerabgabebescheide ergehen:
Grundsätzlich gilt, dass ein Grundsteuerabgabebescheid mit der Grundsteuer B eine „Einzelbesteuerung“ ist und den Einzelnen auch zugehen muss. Ergeht solch ein Bescheid an einen Verein oder an einen Zwischenpächter, dann ist dieser mit o.g. Begründung zurückzuweisen.
Des Weiteren müssen in diesen Bescheiden folgende Angaben enthalten sein:
• Adressat (Kleingärtner)
• Parzellengröße
• Einheitswertberechnung
• Grundsteuermesszahl
• Hebesatz der jeweiligen Kommune
• Endsumme
• Rechtsmittelbelehrung
Sind diese Angaben nicht enthalten, ist ebenfalls Einspruch einzulegen.
Ein weiteres Einspruchsrecht besteht, wenn die Bescheide die Rückforderung der Grundsteuer „B“ für die Zeit vor dem 01. Mai 1994 verlangen, da die Überwälzung öffentlich-rechtlicher Lasten auf Kleingartenanlagen erst ab diesem Zeitpunkt möglich ist. (Bundeskleingarten-Änderungsgesetz, Art. 4) Es ist zu empfehlen, die Flächenbewertung exakt zu prüfen, da die Grundstücksgrenzen von Eigentümerflächen sehr unterschiedlich verlaufen und mitunter durch Lauben gehen. Stellt man auch hierbei Mängel fest, sollte man diesem widersprechen. Oftmals ist es so, dass der private Verpächter direkt diesen Grundsteuerabgabebescheid erhält und diesen auf den Kleingärtnerverein umlegt. Sollten Verstöße in den Bescheiden sichtbar werden, ist der private Verpächter darauf aufmerksam zu machen, um den Pächter vor Schaden zu bewahren. (Beachte auch die Argumentation 01) Bei Bescheiden von Kommunen ist zu prüfen, ob sie gleichzeitig als Gläubiger und Schuldner auftreten können. (Beachte dabei BKleingG, 8. Auflage, § 5, Randnotiz 42, 45, 46, 46 a - h)
Wir bitten die Mitgliedsverbände um Informationen auf diesem Gebiet, damit dem LSK Beispiele vorliegen, um die Bedingungen im Interesse der Kleingärtner zu ändern.
bearbeitet und zusammengestellt
Peter Paschke
Februar und Juli 1997