Liebe Leser,

wir freuen uns, Sie auf dieser Seite bgrüßen zu dürfen.

Die Themen, womit sich diese Seite beschäftigt gelten für viele Gartenfreunde als trocken, veraltet, überzogen. Das dem nicht so ist, möchten wir Ihnen nahe bringen und gleichzeitig untereinander den Gedankenaustausch anregen.

Was bdeutet Kleingartenrecht? Welche Gesetze tangieren die Vereine?

Die Grundlagen für einen Kleingärtnerverein sind bundeseinheitlich festgelegt. Nicht erst seit heute, sondern schon seit 1919. Die damalige Reichsverordnung wurde seitdem bis heute fortgeschrieben und um viele Schutzmechanismen für den Pächter, also den Kleingärtner, erweitert. Die zu erfüllenden Kriterien, um diesen Schutz in Anspruch zu nehmen haben sich seit 1919 nicht zum Negativen geändert, nein, sie wurden durch Urteile noch gelockert. Selbst in der DDR hatten diese Nutzungsregeln Bestand. Sie waren in der Kleingartenordnung des VKSK festgeschrieben.

Kennen wird sie jeder, aber auch einhalten?

Im Grundsatz gilt:

- die Flächennutzung dient vordringlich der kleingärtnerischen Nutzung, also der Fruchterzielungsabsicht mit Obst, Gemüse und Blumen

- die Regelungen des Natur-, Arten- und Bodenschutzes sind zu beachten

- bauliche Regelungen sind zu beachten

- es müssen gemeinschaftliche Anlagen bestehen

- der Verein unterwirft sich der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden

- die Regelungen der AO sind hinsichtlich der Gemeinnützigkeit einzuhalten

All diese Grundsätze sind in Gesetzen und Verordnungen festgeschrieben.

Auf den nächsten Seiten möchten wir Sie mit den grundlegenden Gesetzen und Verordnungen vertraut machen, welche einen Kleingartenverein tangieren. Wenn Sie sich für einen Kleingarten interessieren, schauen Sie doch nach. Bei näherer Betrachtung werden Sie verstehen, dass alle diese Regelungen nur ein Ziel haben, den Kleingartenverein zu "Nullkonditionen" zu sichern.